23.4 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Fürsprecherin G.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Betreffend die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren erwog die Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung eine Kürzung des beantragten Honorars vorzunehmen und gewährte das rechtliche Gehör (pag.