Betreffend die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren erwog die Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung eine Kürzung des beantragten Honorars vorzunehmen und gewährte das rechtliche Gehör (pag. 1673). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren wurde mit separatem schriftlich begründetem Beschluss vom 7. August 2020 festgelegt, worauf verwiesen wird (pag. 1731 ff.). 23.4 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin