59 Rechtsanwalt C.________. Die Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 27. Juli 2020 (pag. 1676 ff.) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten 1 sind davon 1/10, ausmachend CHF 1'294.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu entschädigen. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet mit den vom Beschuldigten 1 zu tragenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 23.3 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2