83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. 23.2 Private Verteidigung des Beschuldigten 1 Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahren, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigte 1 im oberinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 1/10 als obsiegend gilt, hat er in diesem Umfang Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine private Verteidigung durch