1465 ff.) festgesetzt. Der Beschuldigte 1 hat entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten 9/10 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Urteilsdispositiv vom 28. Juli 2020 wurde diese Beschränkung der Rück- und Nachzahlungspflicht auf 9/10 aus Versehen vergessen. Dies ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen.