23. Entschädigungen 23.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 war bis und mit Beginn des oberinstanzlichen Verfahrens amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________. Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde das amtliche Mandat sistiert (pag. 1430). Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Für das oberinstanzliche Verfahren bis zur Sistierung werden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar gemäss gerade noch angemessener Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 29. Oktober 2019 (pag. 1465 ff.) festgesetzt.