Die Beschuldigten unterliegen im oberinstanzlichen Verfahren zwar in der Hauptsache, obsiegen aber dennoch in geringem Umfang, da die Freiheitsstrafen und die Dauer der Landesverweisungen reduziert werden. Die beiden Beschuldigten haben somit je 9/10 der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'600.00, zu tragen. Je 1/10 der Hälfte, ausmachend CHF 400.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern.