Die Kammer bestätigt die Schuldsprüche. Somit haben die Beschuldigten wiederum die erstinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 8'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigten unterliegen im oberinstanzlichen Verfahren zwar in der Hauptsache, obsiegen aber dennoch in geringem Umfang, da die Freiheitsstrafen und die Dauer der Landesverweisungen reduziert werden.