Die Privatklägerin geht zwar, wie sie sagte, nur noch selten in die Psychotherapiesitzungen (1636 Z. 42 f.). Dennoch war in ihrer Einvernahme ersichtlich, dass sie die Geschehnisse vom 24. März 2017 nach wie vor stark belasten (pag. 1636 ff.). 58 VII. Kosten und Entschädigung