Die Beschuldigten haben durch ihr Handeln die Persönlichkeit der Privatklägerin widerrechtlich schwer verletzt. Die Kammer erachtet die Genugtuungssumme von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. März 2017 unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände und mit Blick auf Vergleichsfälle ebenfalls als angemessen. Es wird vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen (pag. 1349 f., S. 73 f. der Urteilsbegründung). Seit dem erstinstanzlichen Urteil haben sich keine massgeblichen Änderungen ergeben. Die Privatklägerin geht zwar, wie sie sagte, nur noch selten in die Psychotherapiesitzungen (1636 Z. 42 f.).