49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde. Im Übrigen kann für die theoretischen Grundlagen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1347 f., S. 71 f. der Urteilsbegründung). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschuldigten haben durch ihr Handeln die Persönlichkeit der Privatklägerin widerrechtlich schwer verletzt.