VI. Zivilpunkt Die Vorinstanz verurteilte die beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2017. Die Privatklägerin beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung dieses Urteils (pag. 1670). Die Beschuldigten beantragten hingegen infolge der verlangten Freisprüche die Abweisung der Zivilklage (pag. 1661 und 1664). Die Kammer bestätigt die Schuldsprüche. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 des Obligationenrechts (OR;