Das bezüglich der Landesverweisung relevante Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die begangene Katalogtat wiegt – wie aus den Freiheitsstrafen von 51 und 54 Monaten hervorgeht – nicht mehr leicht. Es handelt sich um den Tatbestand der Vergewaltigung, bei dem ein strenger Massstab gilt, da mit der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung ein wichtiges Rechtsgut verletzt wird. Die beiden Beschuldigten sind hingegen nicht vorbestraft und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose. Die beiden haben demgegenüber wenig gewichtige private Interessen an einer freien Einreise bzw. Rückkehr in die Schweiz.