57 Schweiz Kontakt zu seinem Kind pflegen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschuldigten je des Landes zu verweisen sind und kein persönlicher Härtefall vorliegt. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nicht abgesehen werden. Das bezüglich der Landesverweisung relevante Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die begangene Katalogtat wiegt – wie aus den Freiheitsstrafen von 51 und 54 Monaten hervorgeht – nicht mehr leicht.