FZA ist nur anwendbar auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz (Art. 1 FZA). Da die Beschuldigten der Vergewaltigung schuldig erklärt werden, ist zwingend bei beiden eine Landesverweisung auszusprechen. Die Vorinstanz verneinte völlig zu Recht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. pag. 1346 f., S. 70 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 2 hat abgesehen davon, dass er grenznah wohnt und sich wünscht, später in der Schweiz zu arbeiten, keinen engeren Bezug zur Schweiz. Dies vermag offensichtlich kein persönlicher Härtefall zu begründen.