21. Subsumtion Der Beschuldigte 1 ist L.________ und der Beschuldigte 2 X.________ Staatsangehöriger. Beide haben und hatten auch nie einen Wohnsitz in der Schweiz. Sie sind beide im Besitze einer deutschen Niederlassungserlaubnis, was jedoch nicht zur Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) führt. FZA ist nur anwendbar auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz (Art. 1 FZA).