19.4 Konkretes Strafmass Beim Beschuldigten 2 wirken sich die Täterkomponenten ebenfalls neutral auf die Strafhöhe aus. Das konkrete Strafmass beträgt somit 54 Monaten bzw. 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kann bei diesem Strafmass nicht geprüft werden (vgl. Art. 42 ff. aStGB). Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 526 Tagen im Urteilszeitpunkt wird in Anwendung von Art. 51 aStGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Landesverweisung