Während sein erster Führungsbericht in Sicherheitshaft positiv ausfiel (pag. 1518 f.), geht aus dem zweiten hervor, dass der Beschuldigte 2 wegen fordernden Verhaltens einmalig mit einer Fitnesssperre sanktioniert wurde (pag. 1595 f.). Da sein Verhalten im Übrigen tadellos war, fällt dies jedoch nicht straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte 2 gestand kein fehlerhaftes Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin ein. Strafmindernde Reue und Einsicht können ihm somit nicht zu Gute gehalten werden. 19.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten 2 liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. 19.4 Konkretes