Auch der Beschuldigte 2 ist weder in seinem Wohnsitzstaat Deutschland noch in der Schweiz vorbestraft. Seit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung am 5. April 2019 befindet er sich in Sicherheitshaft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 hat sich nach der Tat nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Strafverfahren hat er sich korrekt und anständig verhalten. Während sein erster Führungsbericht in Sicherheitshaft positiv ausfiel (pag.