1426, 1585, 1646 Z. 40 ff.). Dies ist jedoch kein aussergewöhnlicher Umstand, der zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 führt. 18.4 Konkretes Strafmass Die Täterkomponenten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten bzw. 4 ¼ Jahren für dem Beschuldigten 1 bleibt. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kann bei diesem Strafmass nicht geprüft werden (vgl. Art. 42 ff. aStGB). Die vom Beschuldigten 1 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 526 Tagen im Urteilszeitpunkt wird in Anwendung von Art.