Korrektes Verhalten wird jedoch erwartet und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte 1 hat zu Beginn des Verfahrens ein widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag gelegt. Den Tatvorwurf hat er das ganze Verfahren hindurch abgestritten. Dies ist sein Recht. Strafmindernde Reue und Einsicht sind somit allerdings nicht vorhanden. 18.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte wurde anfangs September 2019 Vater eines Sohnes, wobei das Anerkennungsverfahren noch hängig ist (pag. 1426, 1585, 1646 Z. 40 ff.).