Seit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung am 5. April 2019 befindet er sich in Sicherheitshaft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Strafverfahren hat er sich korrekt und anständig verhalten. Gemäss den aktuellen Führungsberichten hat er sich in Sicherheitshaft vorteilhaft benommen (pag. 1521 f. und pag. 1592). Korrektes Verhalten wird jedoch erwartet und wirkt sich nicht strafmindernd aus.