54 1 erachtet die Kammer die Strafe von 51 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. Beim Beschuldigten 2 fällt straferhöhend vor allem das Urinieren als ultimative und absolut unnötige Demütigung der Privatklägerin ins Gewicht. Bei ihm erscheint eine Strafe von 54 Monaten tatverschuldensangemessen.