Nach Auffassung der Kammer liegt ein mittleres Verschulden im unteren Bereich vor. Das Verschulden der beiden Beschuldigten soll nicht bagatellisiert werden. Insbesondere fällt die gemeinsame Tatbegehung in Anwendung von Art. 200 StGB stark straferhöhend ins Gewicht. Dennoch erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren im Vergleich zu anderen Fällen als zu hoch. Eine Strafe von gut vier Jahren, d.h. viereinviertel Jahre bzw. 51 Monaten erscheint verschuldensadäquat. Beim Beschuldigten