Die Vorinstanz ging gedanklich von einer Einsatzstrafe von 2.5 Jahren bzw. 30 Monaten für die Vergewaltigung aus und erhöhte diese hypothetische Einsatzstrafe für die zusätzliche orale Penetration, die Mehrfachbegehung (oral und vaginal) sowie die gemeinsame Begehung stark und erachtete infolgedessen eine Verdoppelung der gedanklichen Einsatzstrafe als angemessen. Sie kam so auf eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten, korrespondierend mit einem Verschulden im mittleren Bereich (pag. 1340, S. 64 der Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer liegt ein mittleres Verschulden im unteren Bereich vor.