Vielmehr hat das Gericht die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016, E. 7.2). Die Vorinstanz ging gedanklich von einer Einsatzstrafe von 2.5 Jahren bzw. 30 Monaten für die Vergewaltigung aus und erhöhte diese hypothetische Einsatzstrafe für die zusätzliche orale Penetration, die Mehrfachbegehung (oral und vaginal) sowie die gemeinsame Begehung stark und erachtete infolgedessen eine Verdoppelung der gedanklichen Einsatzstrafe als angemessen.