Es erscheint hierfür nicht zwingend, von einem Referenzsachverhalt mit einer entsprechenden Referenzeinsatzstrafe auszugehen. Vielmehr hat das Gericht die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016, E. 7.2).