17.3 Tatverschulden und Einsatzstrafe Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Es erscheint hierfür nicht zwingend, von einem Referenzsachverhalt mit einer entsprechenden Referenzeinsatzstrafe auszugehen.