Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden im Vergleich zum weiten Strafrahmen insgesamt als mittelschwer. 17.2 Subjektive Tatkomponenten 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigten handelten vorsätzlich. Sie handelten aus reiner Lustbefriedigung und damit aus egoistischen Motiven. Dies ist bei einer Vergewaltigung jedoch tatbestandsimmanent. 17.2.2 Vermeidbarkeit Die Tat war klar vermeidbar. Die Beschuldigten hatten ohne Weiteres die Möglichkeit, sich dem Willen der Privatklägerin zu fügen. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu werten. 17.3 Tatverschulden und Einsatzstrafe