Zu guter Letzt erfolgte seitens des Beschuldigten 2 die ultimative Demütigung der Privatklägerin, indem dieser nicht bloss über den Bauch der Privatklägerin ejakulierte, sondern auch noch absichtlich über ihren Körper urinierte. So zeigten die Beschuldigten doch ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Sie handelten rücksichtslos und dreist. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind jedoch noch brutalere Vorgehensweisen, insbesondere mit viel stärkerer Gewaltanwendung, denkbar. Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden im Vergleich zum weiten Strafrahmen insgesamt als mittelschwer.