53 schuldigten zwar keine angewendet, dennoch wirkten sie durch Festhalten und auf den Fusstreten physisch auf die Privatklägerin ein. Die Beschuldigten lachten ausserdem während ihren Handlungen und erniedrigten so die Privatklägerin zusätzlich (pag. 167 Z. 139 f.). Zu guter Letzt erfolgte seitens des Beschuldigten 2 die ultimative Demütigung der Privatklägerin, indem dieser nicht bloss über den Bauch der Privatklägerin ejakulierte, sondern auch noch absichtlich über ihren Körper urinierte.