Der sexuelle Missbrauch der Privatklägerin stellt einen krassen Vertrauensbruch dar: Die Privatklägerin hat letztlich aus Mitleid und unter dem Druck der Situation zugestimmt, dass die Beschuldigten bei ihr zu Hause übernachten dürfen. Diese Gutmütigkeit wurde von den Beschuldigten zu ihrer sexuellen Befriedigung ausgenutzt. Die Privatklägerin wurde in ihrer eigenen Wohnung, und somit in ihrem Schutzbereich, von den Beschuldigten missbraucht. Die Vergewaltigung erschöpfte sich nicht in der Minimalvariante einer einmaligen vaginalen Penetration.