Sie handelten jedenfalls konkludent gemeinsam. Dass die Privatklägerin im Ausgang mit dem Beschuldigten 2 geflirtet und ihn geküsst hat und es auch noch in ihrem Schlafzimmer zu Beginn zu Küssen gekommen ist, kann nicht zu Gunsten der Beschuldigten gewertet werden. Selbst ein Opfer, das sich dem Flirten und Küssen hingibt, ist immer noch völlig frei zu bestimmen, ob es nachfolgend zu sexuellen Handlungen kommt oder nicht. Der sexuelle Missbrauch der Privatklägerin stellt einen krassen Vertrauensbruch dar: