Das Ausmass des verschuldeten Erfolges muss folglich im Vergleich noch als leicht bezeichnet werden. 17.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Den Beschuldigten ist nicht nachzuweisen, dass sie die Tat im Voraus geplant oder sich in der Wohnung vor dem Betreten des Schlafzimmers der Privatklägerin abgesprochen hätten. Dies war auch nicht notwendig, da es gemäss dem Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten wohl nicht das erste Mal war, dass sie gemeinsam zu sexuellen Handlungen schritten (vgl. pag. 339 ff.). Sie handelten jedenfalls konkludent gemeinsam.