920 Z. 27). In der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin, sie gehe nur noch selten zur Therapie bzw. es sei schon zwei bis drei Monate her seit dem letzten Termin (pag. 1635 f. Z. 42 ff.). Sie versuche, nicht mehr an das Ereignis vom 24. März 2017 zu denken und gehe deshalb auch nicht mehr in die Therapie. Sie wolle nicht jeden Monat darüber sprechen. Es gebe schon noch Momente, in denen sie Mühe habe (pag. 1637 Z. 22 ff.). Vor der Einvernahme in der Berufungsverhandlung hatte sie nicht gut geschlafen und es war ihr schlecht (pag. 1636 Z. 22).