52 Richtung äusserte sich H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Privatklägerin habe sich vor allem am Anfang zurückgezogen und danach recht schnell Wutanfälle bekommen (pag. 935 Z. 16 f.). Die Privatklägerin liess sich anfänglich nicht professionell helfen. Erst rund 5/4 Jahr nach dem Vorfall begann sie mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Sie sagte dazu, sie habe sich zuerst geweigert (pag. 920 Z. 27).