Diese geschützten Rechtsgüter der Privatklägerin wurden durch das Handeln der beiden Beschuldigten massiv beeinträchtigt. Die mit einem sexuellen Missbrauch einhergehenden (Langzeit-)Folgen können je nach Einzelfall ganz unterschiedlich ausfallen und sind schwer abschätzbar. Zwar waren die physischen Verletzungen der Privatklägerin geringfügig und dürften folgenlos verheilt sein. Demgegenüber sind – soweit ersichtlich – die psychischen Folgen schwerer: Die Privatklägerin ist seit Juni 2018 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und durch die Sexualdelikte massiv belastet.