17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatkomponenten 17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Vergewaltigungstatbestand bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3.) und ferner den Schutz der sexuellen Integrität (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 189 StGB). Diese geschützten Rechtsgüter der Privatklägerin wurden durch das Handeln der beiden Beschuldigten massiv beeinträchtigt.