sog. Strafschärfungsgrund). Der ordentliche Rahmen ist allerdings nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Im Folgenden werden zunächst die Tatkomponenten für beide Beschuldigten gleichzeitig bewertet. Im Anschluss werden für jeden Beschuldigten separat die Täterkomponenten gewürdigt.