16. Vorbemerkungen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1337, S. 61 der Urteilsbegründung). Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren bedroht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Eine andere Strafart kommt nicht in Betracht. Wird die Tat gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann das Gericht die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 200 aStGB; sog. Strafschärfungsgrund).