Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (BGE 134 IV 82 E. 6.2). Art. 190 Abs. 1 StGB sieht sowohl nach neuem als auch nach altem Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Unabhängig von der konkret zu