Sie haben somit Gewalt angewendet, um den Beischlaf vollziehen zu können. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt. Die beiden Beschuldigten erkannten, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und setzten sich mit Absicht über ihren Willen hinweg. Sie handelten vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine auszumachen. Im Ergebnis sind die beiden Beschuldigten je schuldig zu erklären der Vergewaltigung, gemeinsam begangen am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil der Privatklägerin.