14. Subsumtion Gemäss Beweisergebnis drangen beide Beschuldigten mindestens einmal ohne Kondom mit ihrem Penis in die Vagina der Privatklägerin ein und vollzogen somit den Beischlaf mit ihr. Dieser erfolgte gegen den Willen der Privatklägerin. Sie wehrte sich verbal, indem sie sagte, sie wolle keinen Sex, und durch leichte körperliche Gegenwehr. Insbesondere versuchte sie einmal aufzustehen. Die Beschuldigten hielten sie fest und fixierten sie mit ihrer überlegenen Körperkraft. Der Beschuldigte 2 stand der Privatklägerin bei ihrem Versuch aufzustehen auf den Fuss. Sie haben somit Gewalt angewendet, um den Beischlaf vollziehen zu können.