50 13. Rechtliche Grundlagen Der Vergewaltigung nach Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB [vgl. Ziffer IV.15.]; SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wird eine strafbare Handlung dieses Titels («Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität») gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann das Gericht die Strafe erhöhen (Art. 200 aStGB).