Urteilsbegründung). Da allein die beiden Beschuldigten Berufung erklärt haben, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. bereits Ziffer I.5. oben). Entsprechend braucht die Frage, ob die Vorinstanz bei einer Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung richtigerweise von unechter Konkurrenz ausgegangen ist, nicht erörtert zu werden. Es kommt lediglich ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Frage.