12. Vorbemerkungen Die Anklage der beiden Beschuldigten lautete auf mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung (pag. 595 ff.). Die Vorinstanz kam in Bezug auf die Frage der Mehrfachbegehung und der Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung zum Schluss, dass vorliegend eine Handlungseinheit vorliege. Infolge der unechten Konkurrenz erfolge einzig ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung ohne formellen Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (pag. 1334 ff., S. 58 ff. Urteilsbegründung).