10 Abs. 3 StPO). Betreffend das einvernehmliche Küssen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigte 2 vor dem Geschlechtsverkehr sowie betreffend die Häufigkeit des vaginalen Eindringens der beiden Beschuldigten (je mindestens einmal anstatt von zwei Malen) ergeben sich leichte tatsächlichen Abweichungen vom angeklagten Sachverhalt (vgl. pag. 596 f.). Diese berühren jedoch nicht die rechtlich relevanten Punkte. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 stellen solche tatsächlichen unwesentliche Abweichungen keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar (E. 2). III. Rechtliche Würdigung