1329, S. 53 der Urteilsbegründung). Aus der Würdigung sämtlicher Beweismittel ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild, wonach tatsächlich nicht einvernehmlicher Oral- und Geschlechtsverkehr zwischen den beiden Beschuldigten und der Privatklägerin stattfand, bei dem sich die Beschuldigten gemeinsam bewusst und gewaltsam über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzten. Es bestehen damit keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO).