Zusammenfassend haben die Beschuldigten sich bewusst über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und ihren deutlichen verbalen und leichten körperlichen Widerstand bewusst gebrochen. Beide drangen mindestens einmal vaginal in sie ein. 11.9 Beweisergebnis Die Kammer bestätigt das Beweisergebnis der Vorinstanz (pag. 1329, S. 53 der Urteilsbegründung).