49 rer Einvernahme. Der Beschuldigte 1 sagte aus, die Privatklägerin habe die ganze Zeit, schon im N.________ Club, nur ganz leise gesprochen (pag. 271 Z. 759). Sie erweckte nicht den Eindruck einer Person, die sofort den Mut fassen würde, lauthals zu schreien. Wie bereits festgestellt, hat sie sich jedenfalls deutlich verbal gewehrt. Zusammenfassend haben die Beschuldigten sich bewusst über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und ihren deutlichen verbalen und leichten körperlichen Widerstand bewusst gebrochen.